Die Fördermittellandschaft für Fahrradparktürme in Deutschland
Die Verkehrswende stellt die Kommunen aus Deutschland im Ausbau der fahrradfreundlichen Infrastruktur vor grosse Herausforderungen. Sie fragen sich oft, welche Förderinstrumente ihnen der Bund und ihr jeweiliges Bundesland für den Bau von Fahrradparktürmen respektive Fahrradinfrastrukturvorhaben anbieten.
Im Mobilitätswandel ist die digitale Integration ein wichtiger Schritt in die Zukunft. Das V-Locker System verbindet als hybrides Konzept funktionale Technik zusammen mit Softwarekomponenten – der IoT-Plattform zu einem automatisierten Parkmodul für ein einfaches Nutzerhandling und hoher Betreibereffizienz. Die Infrastruktur kann mit dem Strukturwandel nur schwer Schritt halten und benachteiligt oft den Mobilitätswandel – mangelnde digitale Integration ist nur ein Aspekt.
Um in den Genuss der verschiedenen Fördermöglichkeiten zu kommen, gibt es eine Vielzahl von Details bei der Suche, als auch der Beantragungsvoraussetzungen für die Fördermittel zu beachten.
Doch welche Fördermittelprogramme stehen aktuell den Kommunen für ihre Bauprojekte für eine Anlage von V-Locker zur Verfügung?
Das wohl bekannteste ist das bundesweite Sonderprogramm „Stadt und Land“. Dieses Programm zum Ausbau des Radnetzes stellt Gelder für moderne Fahrradabstellanlagen zur Verfügung mit Ziel eine entsprechende Infrastruktur für Radfahrerinnen und Radfahrer zu schaffen welche den Umstieg speziell auf das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec und die öffentlichen Verkehrsmittel generell erleichtern soll.
Welche Maßnahmen werden mit „Stadt und Land“ im Einzelnen gefördert? (siehe S. 4, Ziffer 3)
- den Neu-/Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlich Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder.
1.1. Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere und standfeste Befestigung von Fahrrädern ermöglichen wie die Anlehnbügel oder Doppelstockparksysteme
1.2. Fahrradparkhäuser und Fahrradparktürme wie von V-Locker an verkehrsstarken Knotenpunkten des Radverkehrs, wie zum Beispiel Umstiegsplätze zum ÖPNV in den Wohnquartieren, an den Bahnhöfen, S-Bahn Stationen oder vor öffentlichen Gebäuden.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Kosten, für finanzschwache Kommunen steht ein erhöhter Satz von bis zu 90 % bereit. Die Kombination der Fördermittel aus Land und Kommune sind erlaubt soweit diese nicht in Konkurrenz stehen. In Summe können Kommunen bereits mit geringem Eigenanteil von der Maßnahme profitieren. Etwaige kombinierbare Fördermittel ihres Bundeslandes sind bei den entsprechenden Ministerien festzustellen.
Ein weiteres Fördermittel des Bundes kommt vom Bundesministerium für Umwelt. Die „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“ (siehe S. 22 ff.) fördert Fahrradparkhäuser im direkten Umfeld von Bahnhöfen und deren Haltepunkten.
Die Förderhöhe beträgt 50 %, für finanzschwache Kommunen 65 % der förderfähigen Kosten (siehe S. 41, Ziffer 4.2.5). Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes wie „Stadt und Land“ ist nicht zulässig. Dieses Programm bietet sich als direkte Alternative an Bahnhöfen an wenn auch im geringerem Förderumfang falls anderweitige Mittel bereits ausgeschöpft sein sollten oder mit Wartezeiten im Genehmigungsverfahren zu rechnen ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate nach dieser Kommunalrichtlinie für Radverkehrsinfrastruktur (siehe Förderquotentabelle).
Wichtig ist dabei festzuhalten, dass die Maßnahmen für das Förderprogramm „Stadt und Land“ für den ruhenden Radverkehr im Zuge eines erarbeiteten (Rad-)Verkehrswegekonzeptes beschlossen wurden und diese ein Verlagerungspotenzial des Individualverkehrs auf das Zweirad begünstigt (siehe S. 5, Ziffer 4).
Die derzeitige Laufzeit des Programms „Stadt und Land“ ist zunächst bis Ende 2023 mit Bestrebung der Verstetigung des Programms darüber hinaus. Das Programm wird von Kommunen rege in Anspruch genommen und erfordert deshalb eine gewisse Priorisierung für interessierte fahrradfreundliche Städte die benötigten Anträge zu stellen. Diese müssen in Bau bis Ende 2023 sein, die laufenden Bauvorhaben können unter Umständen im laufenden Programm zeitlich ein wenig darüber hinaus gehen (siehe S. 12, Ziffer 39).
Für weitere Fragen kommen Sie gerne auf uns zu oder vereinbaren einen persönlichen Termin. Alternativ stehen Ihnen als Ansprechpartner die entsprechenden Hotlines des Bundes zur Verfügung wie die des Bundesamts für Güterverkehr.